Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) verpflichtet Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen seit dem 2. August 2026 zu Risikomanagement, lückenloser Dokumentation und menschlicher Aufsicht. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die KI in Personalauswahl, Bonitätsprüfung, Bildung oder Beschäftigtenüberwachung einsetzen. Wer die Vorgaben nicht erfüllt, riskiert Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro.
Seit ihrem Inkrafttreten im Sommer 2024 greift die Verordnung stufenweise: Verbote für bestimmte KI-Praktiken traten bereits im Februar 2025 in Kraft, Transparenzpflichten für General-Purpose-KI-Modelle folgten im August 2025. Seit dem Stichtag im August 2026 steht nun die praktisch bedeutsamste Kategorie im Zentrum: die Hochrisiko-Systeme aus Anhang III der Verordnung.
Die vier Risikostufen des EU AI Act
Die Verordnung unterscheidet vier Risikostufen: verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme, Systeme mit begrenztem Risiko und minimales Risiko. Manipulative Beeinflussung und bestimmte Formen biometrischer Überwachung zählen zu den verbotenen Praktiken und sind seit Februar 2025 untersagt. Für Anbieter von General-Purpose-KI-Modellen gelten seit August 2025 eigene Transparenz- und Dokumentationspflichten. Systeme mit begrenztem Risiko, etwa Chatbots oder KI-generierte Inhalte, unterliegen eigenen Offenlegungspflichten. Wie stark diese Kennzeichnungspflicht in der Praxis wirkt, zeigt sich etwa bei der Kennzeichnungspflicht für Deepfakes. Praktisch am bedeutsamsten für Unternehmen bleiben jedoch die Hochrisiko-Systeme nach Anhang III: Sie betreffen unter anderem Bewerberauswahl, Bonitätsprüfung, Bildungsbewertung und die Überwachung von Beschäftigten. Für genau diese acht Anwendungsbereiche gelten seit August 2026 verbindliche Pflichten zu Risikomanagement, Datenqualität, technischer Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und menschlicher Aufsicht.
Pflichten für Hochrisiko-Systeme seit August 2026
Seit dem 2. August 2026 sind Artikel 9 bis 17 sowie Artikel 26 der Verordnung für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III verbindlich. Dazu gehören ein dokumentiertes Risikomanagementsystem, Vorgaben zur Qualität der Trainingsdaten, lückenlose technische Dokumentation, automatisierte Protokollierung, verständliche Nutzerinformationen sowie eine Auslegung, die wirksame menschliche Aufsicht ermöglicht. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Wie groß der Nachholbedarf in der Praxis tatsächlich ist, zeigt eine Bitkom-Studie aus dem Jahr 2026: 41 Prozent der deutschen Unternehmen setzen inzwischen aktiv KI-Systeme ein, mehr als doppelt so viele wie 2024 mit 20 Prozent. Zugleich nennt gut die Hälfte der Firmen fehlende KI-Kompetenz im Team als größte Hürde. Besonders betroffen sind Systeme im Personalbereich, etwa zur KI-gestützten Bildschirmüberwachung am Arbeitsplatz, da die Verordnung Systeme zur Bewertung und Überwachung von Beschäftigten ausdrücklich als Hochrisiko einstuft.
So bereiten sich Unternehmen auf die neuen Pflichten vor
In der Praxis lohnt sich zunächst ein vollständiges Inventar aller eingesetzten KI-Systeme, verbunden mit der Prüfung, welche Anwendungen in eine der acht Hochrisiko-Kategorien aus Anhang III fallen. Das gilt auch für KI-Agenten im Arbeitsalltag, sobald sie Personalentscheidungen vorbereiten oder Beschäftigte bewerten. Häufig laufen die betroffenen Systeme über externe Cloud-Dienstleister; Vertragsklauseln zu Verantwortlichkeiten zwischen Anbieter und Betreiber sollten deshalb umgehend geklärt werden, sofern das noch nicht geschehen ist. Wie sich die Netzsicherheit in der Cloud-Ära insgesamt entwickelt hat, haben wir bereits gesondert beschrieben. Ein Blick auf bestehende Managementsysteme für Informationssicherheit zahlt sich aus, weil sich viele Anforderungen des EU AI Act mit etablierten Normen überschneiden und sich so Doppelarbeit vermeiden lässt. Kleinere und mittlere Unternehmen können zudem die in der Verordnung vorgesehenen regulatorischen Reallabore nutzen: Sie ermöglichen einen begleiteten Testbetrieb unter Aufsicht, bevor ein System vollständig produktiv geschaltet wird.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der EU AI Act vollständig?
Die Verordnung greift stufenweise: Verbote bestimmter Praktiken seit Februar 2025, Pflichten für General-Purpose-KI seit August 2025, Hochrisiko-Systeme nach Anhang III seit August 2026. Die vollständige Anwendung aller Vorschriften ist ab August 2027 vorgesehen.
Welche Unternehmen sind von den Hochrisiko-Pflichten betroffen?
Betroffen sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in sensiblen Bereichen wie Personalauswahl, Bonitätsprüfung, Bildung, kritischer Infrastruktur oder Strafverfolgung. Kleine Unternehmen sind nicht automatisch ausgenommen, sofern sie ein entsprechendes System einsetzen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen den EU AI Act?
Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes erreichen können. Daneben können Anordnungen folgen, die den Betrieb eines Systems einschränken oder untersagen.
Wie unterscheidet sich der EU AI Act von der DSGVO?
Während die DSGVO den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt, knüpft der EU AI Act an das Risiko einer KI-Anwendung an, unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. In der Praxis überschneiden sich beide Regelwerke jedoch häufig.
Nächste Schritte für betroffene Unternehmen
Seit dem 2. August 2026 hat sich der Fokus des EU AI Act von grundsätzlichen Verboten hin zu konkreten Pflichten für alltägliche Unternehmensanwendungen verschoben. Wer Personalprozesse, Kreditvergabe oder Bildungsangebote mit KI unterstützt, sollte deshalb jetzt prüfen, ob das jeweilige System unter Anhang III fällt, und die geforderte Dokumentation dort nachrüsten, wo sie noch fehlt. Angesichts der Bußgeldhöhen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes ist der Aufwand für ein Risikomanagementsystem in den meisten Fällen die günstigere Option. Viele der dafür nötigen Prozesse, etwa saubere Dokumentation und Protokollierung, lassen sich zudem mit bestehenden Systemen für Informationssicherheit kombinieren, sodass sich der Mehraufwand in Grenzen hält.

